Ob eine negative Bewertung zulässige Kritik darstellt oder Abwehransprüche auslöst, hängt vom Einzelfall ab. Zulässig sind Meinungen, auch in scharfer Form. Unzulässig sind hingegen unwahre Tatsachenbehauptungen, pauschale Betrugsvorwürfe, Schmähkritik sowie Persönlichkeits- oder Datenschutzverletzungen. Die Meinungsfreiheit schützt nicht jede Form der Kundenkritik.

Datenschutz ist in der Praxis häufig der effektivste Ansatz, da Plattformen hier besonders sensibel reagieren. Daraus können Lösch-, Unterlassungs-, Schadenersatz- oder strafrechtliche Ansprüche entstehen. Der Umgang mit negativen Kommentaren richtet sich nach Inhalt und Kontext: Datenschutzverstösse und Beleidigungen sollten gelöscht werden, bei Bewertungen auf Plattformen wie Google ist eine Meldung – idealerweise unter Hinweis auf Datenschutzverletzungen – angezeigt, während sachliche Kritik grundsätzlich zu dulden ist. Nicht jede störende Aussage ist rechtswidrig.

Google entfernt Bewertungen nicht wegen negativer Meinungen, sondern nur bei Regelverstössen, etwa bei unwahren Behauptungen, Fake-Bewertungen, Beleidigungen oder Datenschutzverletzungen. In der Praxis führt ein persönlicher, sachlicher Kontakt mit dem Verfasser oft schneller zum Ziel als formelle rechtliche Schritte. Häufig genügt ein Hinweis auf die Rechtslage; falls erforderlich, können Abmahnungen oder weitergehende rechtliche Massnahmen folgen.

Impunix unterstützt Sie beim rechtssicheren Umgang mit negativen Social-Media-Kommentaren und Bewertungen.

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